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   VGH Bayern, 04.04.2012 - 10 B 10.1999   

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VGH Bayern, 04.04.2012 - 10 B 10.1999 (https://dejure.org/2012,28880)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.04.2012 - 10 B 10.1999 (https://dejure.org/2012,28880)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. April 2012 - 10 B 10.1999 (https://dejure.org/2012,28880)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anforderung von Akten geheimgehaltener Vorgänge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2012 - 10 B 10.1999
    Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, die zu der angegriffenen Entscheidung geführt haben, wird auch die Kenntnisnahme durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG umschlossen (BVerfG vom 27.10.1999 Az. 1 BvR 385/90 RdNrn. 65 ff.).

    § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO bildet insofern eine Konkretisierung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG vom 27.10.1999 a.a.O. RdNr. 70).

  • VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817

    Zu den Anforderungen an den Nachweis für die Ausweisung eines Ausländers wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2012 - 10 B 10.1999
    Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz wird gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgefordert, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die vollständigen einschlägigen Akten zu der Erkenntnismitteilung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 22. August 2008 (Az. SG 45 - 172-S-050300-/2008) im aufenthaltsrechtlichen Verfahren des Klägers sowie zur amtlichen Auskunft vom 1. April 2009 (Az. SG 45 - 172-S-050300-0262/2009) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Klägers (Az. 10 CS 09.817) vorzulegen.
  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2012 - 10 B 10.1999
    Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der nach § 86 Abs. 1 VwGO gebotenen Aufklärung der Einzelheiten und Hintergründe der dem Kläger zur Begründung der Ausweisungstatbestände nach § 54 Nrn. 5, 5a und 6 AufenthG im Wesentlichen vorgehaltenen sicherheitsrechtlichen Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz auch die Aufklärungsmöglichkeiten nach § 99 VwGO zu beachten (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 Az. 1 C 26.03 RdNr. 44) und demgemäß auf die Vorlage und Übermittlung der für das weitere Verfahren entscheidungserheblichen Akten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz entsprechend hinzuwirken.
  • VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252

    Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresse wegen der Unterstützung einer

    Mit dort verkündetem Beschluss hat der Senat die Akten der Verfahren 10 B 09.1784, 10 B 10.1999 und 10 B 13.1446 beigezogen.

    Diese Grundsätze, die der Senat bereits seinem Beschluss vom 12. Oktober 2009 (10 CS 09.817) und zuletzt seinem Urteil vom 25. September 2013 (10 B 10.1999, juris Rn. 23) zugrunde gelegt hat, sind auch im vorliegenden Fall maßgebend.

    Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strafgerichte (vgl. z.B. OLG M., U.v. 12.1.2006 - 6 St 001/05 - betr. M. L. A.; OLG S., U.v. 15.7.2008 - 5-2 StE 2/05 - betr. M. A** H.*) wiederholt festgestellt (BayVGH, B.v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784 - sowie zuletzt U.v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999 - jew. juris).

    Diese Vorschrift verlangt bezüglich der Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die Schlussfolgerung einer Unterstützung der terroristischen Vereinigung dienen, die volle richterliche Überzeugungsgewissheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 - 1 C 8.11 - juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 25.9.2013, a.a.O. Rn. 31).

    Die entsprechenden Gerichtsakten (Az.: 10 BV 09.1784, A. K.; 10 B 10.1999, H.G.W.; 10 B 13.1446, H.J.M.) wurden zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    All dies folgt bereits aus dem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 2013 (10 B 10.1999, UA Rn. 40 f.), mit dem die Klage des als Führungsfigur der "A. Gruppe" eingestuften H.G.W. gegen seine Ausweisung - unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und nach Einvernahme des Klägers als Zeuge - abgewiesen wurde; dort hat der Senat zur Rolle der "A. Gruppe" mit dem Kläger als hieran Beteiligtem die im Nachfolgenden zitierten Feststellungen getroffen (Hervorhebungen insbesondere des Namens des Klägers nicht im Original):.

    Der Kläger war sowohl mit M. als auch mit A*- ... über Jahre hinweg befreundet und hatte mit beiden in A. regelmäßigen und intensiven, besonders häufig auch telefonischen Kontakt (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord vom 7.4.2009 an das Bayerische Landeskriminalamt M. in Sachen des Klägers, Bl. 54/56 f. der VGH-Akte im Verfahren 10 CS 09.817 sowie Stellungnahme zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999).

    Radikale religiöse Äußerungen des Klägers sind zum Beispiel in dem von ihm am 23. Februar 2004 mit A** geführten und vom LKA Baden-Württemberg überwachten Telefongespräch belegt, wonach er Andersgläubigen gedroht hat, ihnen die Zunge abzuschneiden und sie aus dem vierten Stock zu werfen (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999).

    Zur besonderen Rolle des H.G.W. in der Gruppe heißt es in dem ihn als Kläger betreffenden Urteil vom 25. September 2013 (a.a.O.) weiter:.

    Zum einen ergibt sich die herausgehobene Stellung des Klägers schon daraus, dass er über einen längeren Zeitraum als stellvertretender Imam und Vorbeter in der S.-Moschee in A. fungiert hat und ausweislich von Protokollen von Mitgliederversammlungen des Islamischen Vereins A. e.V. aus den Jahren 2001 und 2005 Mitglied dieses Vereins war (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291/292 VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999).

    Ein entsprechendes durch die Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord - Operativer Staatsschutz - auf der Basis festgestellter TKÜ-Gespräche oder anderweitig bewiesener persönlicher Kontakte erstelltes Kontaktbild vom 28. Juli 2010 wurde dem Senat über den Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegt (Bl. 74 ff. der VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999).

    Die dort aufgelisteten einschlägigen Kontakte des Klägers werden in der dem Senat in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010 (Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999) zum Teil anhand konkreter Erkenntnisse aus Telefonüberwachungsmaßnahmen bei Gesprächsteilnehmern des Klägers nochmals näher erläutert und präzisiert sowie bewertet.".

    Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil vom 25. September 2013 (a.a.O., Rn. 33 bis 39).

    Der Kläger selbst hat in einem abgehörten Gespräch am 26. Januar 2006 berichtet, er und andere hätten zur Finanzierung der mit einem gegen ein hochrangiges Mitglied der Gruppe laufenden Strafverfahren verbunden Kosten eine erhebliche Geldsumme gesammelt (vgl. im Einzelnen: U.v. 25.9.2013, a.a.O., Rn. 38).

    Diese Auffassung ist bereits angesichts des äußerst "zurückhaltenden" Aussageverhaltens der Zeugen, die der Senat zum großen Teil selbst im Berufungsverfahren H.G.W. (10 B 10.1999) einvernommen hat, nicht nachvollziehbar.

  • VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam)

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verfahrensakten (10 B 10.1999, 10 BV 09.1784, 10 B 10.1713, 10 B 12.1823) und der Behördenakten verwiesen.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgerichtshof und unter Berücksichtigung der vorliegenden Behördenakten sowie der zum Verfahren beigezogenen Verfahrensakten betreffend weitere Unterstützer dieser Organisation (10 B 10.1999, 10 BV 09.1784, 10 B 10.1713 und 10 B 12.1823) hat der Kläger zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die AAI in rechtserheblicher Weise individuell unterstützt.

    Zur Rolle dieser "A* ... Gruppe" und der Sammlung von Spendengeldern hat der Senat im Verwaltungsstreitverfahren betreffend die Ausweisung eines weiteren Mitglieds dieser Gruppe (H* ... G* ... W* ...*) mit rechtskräftigem Urteil vom 25. September 2013 (10 B 10.1999) unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg folgende Feststellungen getroffen (Rn. 33 ff.):.

    Dafür sprechen neben den bereits im zitierten Urteil des Senats vom 25. September 2013 (10 B 10.1999) dargelegten Umständen insbesondere auch die intensiven und teilweise freundschaftlichen Kontakte des Klägers nicht nur zur Schlüsselfigur dieser "A* ... Gruppe" M* ... (vgl. dazu dessen Angabe bei seiner Zeugenvernehmung am 22.2.2016, Bl. 9 der Sitzungsniederschrift), mit dem er zeitweise im Anwesen B* ...straße ... in A* ... gewohnt hat, sondern auch zu weiteren Unterstützern der AAI wie insbesondere H* ... G* ... W* ... (s. BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999), I* ... ...-B* ... (s. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252) und A* ... K* ... (s. BayVGH, U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784).

  • VGH Bayern, 02.09.2013 - 10 B 10.1713

    Niederlassungserlaubnis; 7-jähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis; Anrechnung

    Diese Grundsätze, die der Senat bereits seiner Entscheidung vom 25. September 2013 im Verfahren 10 B 10.1999 (juris) zugrunde gelegt hat, legt er auch im Folgenden weiter zugrunde.

    Dass die Ansar al-Islam (später: Ansar al-Sunna) eine terroristische Organisation bzw. Vereinigung (auch) im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG darstellt, hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strafgerichte (vgl. z.B. OLG München, U.v. 12.1.2006 - 6 St 001/05 - betr. Mohammed Lokman Amin; OLG Stuttgart, U.v. 15.7.2008 - 5-2 StE 2/05 - betr. u.a. Ata Abdoulaziz Rashid und Mazen Ali Hussein) wiederholt festgestellt (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999 -, B.v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 -, U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784 - sowie U.v. 19.3.2013 - 10 BV 10.3063 - jeweils juris).

  • VGH Bayern, 23.02.2016 - 10 B 13.1446

    Entfallen der Bindungswirkung der konstitutiven asylrechtlichen

    Auch dem Kläger (wie den anderen Spendern) war hinreichend klar, dass diese Gelder letztlich zur finanziellen Unterstützung der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna und für die "Brüder im Irak" bestimmt waren (vgl. dazu eingehend BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999 - juris).
  • VG Regensburg, 30.09.2015 - RN 9 K 15.1340

    Aufenthaltsbeschränkung aus Gründen der inneren Sicherheit

    Die Sammlungen fanden dabei insbesondere in den Räumlichkeiten einer Moschee statt (...-Moschee, vgl. BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999 - Rn. 37 ff.; bereits ab Rn. 33 auch zur Rolle des Klägers innerhalb der ... generell; siehe dazu ebenfalls BayVGH, B. v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - juris, Rn. 28, 35, 47).
  • VG Regensburg, 07.05.2014 - RN 9 K 13.193

    Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a AufenthG (Zugehörigkeit zur und Unterstützung

    Die Sammlungen fanden dabei insbesondere in den Räumlichkeiten einer Moschee statt (A...er S...-Moschee, vgl. BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999 - Rn. 37 ff.; bereits ab Rn. 33 auch zur Rolle des Klägers innerhalb der AAI generell; siehe dazu ebenfalls BayVGH, B. v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - juris, Rn. 28, 35, 47).
  • VG Regensburg, 30.09.2015 - 9 K 15.1340

    Aufenthaltsbeschränkung, Mitglied, ausländische terroristische Vereinigung,

    Die Sammlungen fanden dabei insbesondere in den Räumlichkeiten einer Moschee statt (...-Moschee, vgl. BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999 - Rn. 37 ff.; bereits ab Rn. 33 auch zur Rolle des Klägers innerhalb der ... generell; siehe dazu ebenfalls BayVGH, B. v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817 - juris, Rn. 28, 35, 47).
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